Norm
AußStrG §9 QRechtssatz
Der Meistbietende kann Rekurs nur gegen den Beschluß über die Versagung des Zuschlags erheben, nicht jedoch gegen die abhandlungsbehördlichen Genehmigung des im Sinne des § 278 Abs 1 Satz 1 AußStrG vorbehaltenen Widerrufs.Der Meistbietende kann Rekurs nur gegen den Beschluß über die Versagung des Zuschlags erheben, nicht jedoch gegen die abhandlungsbehördlichen Genehmigung des im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, Satz 1 AußStrG vorbehaltenen Widerrufs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006862Dokumentnummer
JJR_19900919_OGH0002_0030OB00568_9000000_001