RS OGH 1990/9/20 7Ob600/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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Norm

ABGB §956
IPRG §37

Rechtssatz

Auch beim Auftrag auf den Todesfall ist zwischen dem Valutaverhältnis und dem Deckungsverhältnis zu unterscheiden. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem wird beim Auftrag auf den Todesfall in der Regel ein Vermächtnis oder eine Schenkung beabsichtigt sein. Ist der Begünstigte aber Gläubiger des Auftraggebers, kann es sich auch um eine Zuwendung erfüllungshalber handeln. Das Vorliegen mehrerer Rechtsverhältnisse ist auch kollisionsrechtlich zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 600/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 600/90
    Veröff: JBl 1991,312 (Eccher) = ZfRV 1991,471 (Zemen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019142

Dokumentnummer

JJR_19900920_OGH0002_0070OB00600_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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