RS OGH 1990/9/20 7Ob631/90, 9Ob156/02k, 2Ob154/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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Norm

ABGB §551
ABGB §914 IIIe

Rechtssatz

Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. Zu deren Ermittlung sind daher auch beim Erbverzicht außerhalb der schriftlichen Erklärung gemachte Willensäußerungen heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 631/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 631/90
    Veröff: EvBl 1991/52 S 247 = NZ 1991,131 = JBl 1991,726
  • 9 Ob 156/02k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 156/02k
    nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T1)
  • 2 Ob 154/19i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 154/19i
    nur T1; Beisatz: Hier: Pflichtteilsverzicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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