RS OGH 2016/11/11 7Ob23/90, 2Ob593/93, 1Ob564/95, 1Ob414/97g, 9Ob50/10h, 2Ob135/10g, 7Ob23/13b, 8Ob5

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Rechtssatz

Kennt aus der Sicht des Erwerbers der Veräußerer die gewünschte Eigenschaft oder muss er sie erkennen, so ist bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit die Eignung als stillschweigend zugesagt anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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