RS OGH 1990/9/20 7Ob631/90

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Norm

ABGB §551

Rechtssatz

Enthält ein Erbverzichtsvertrag die ausdrückliche Verzichtsleistung zugunsten eines Dritten, so ist dies als Bedingung zu verstehen, wonach der Erbverzicht nur wirksam sein soll, wenn der Dritte die Erbschaft auch erlangt; der Verzicht wird daher unwirksam wenn der Dritte vor dem Erblasser stirbt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012327

Dokumentnummer

JJR_19900920_OGH0002_0070OB00631_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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