RS OGH 2001/12/12 12Os107/90 (12Os108/90), 13Os93/01

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Rechtssatz

Unter einer "In-Beschlagnahme" von Sachen in der Bedeutung des § 271 StGB ist deren zwangsweise Bereitstellung zur Verfügung einer Behörde im Sinne eines solcherart begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zu verstehen.Unter einer "In-Beschlagnahme" von Sachen in der Bedeutung des Paragraph 271, StGB ist deren zwangsweise Bereitstellung zur Verfügung einer Behörde im Sinne eines solcherart begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095931

Dokumentnummer

JJR_19900920_OGH0002_0120OS00107_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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