Norm
StPO §252 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine frühere Aussage eines Zeugen darf dann nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO auch ohne Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn der Vernommene behauptet, sich "nicht mehr (gut) erinnern zu können".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098207Dokumentnummer
JJR_19900921_OGH0002_0160OS00021_9000000_005