RS OGH 1990/9/21 16Os21/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1990
beobachten
merken

Norm

StPO §252 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine frühere Aussage eines Zeugen darf dann nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO auch ohne Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn der Vernommene behauptet, sich "nicht mehr (gut) erinnern zu können".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098207

Dokumentnummer

JJR_19900921_OGH0002_0160OS00021_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten