Norm
StPO §252 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine frühere Aussage eines Zeugen darf dann nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO auch ohne Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn der Vernommene behauptet, sich "nicht mehr (gut) erinnern zu können".Eine frühere Aussage eines Zeugen darf dann nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auch ohne Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn der Vernommene behauptet, sich "nicht mehr (gut) erinnern zu können".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098207Im RIS seit
21.09.1990Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026