RS OGH 1990/9/21 16Os21/90

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Norm

StPO §252 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine (frühere) Hauptverhandlung vor einem unzuständigen Einzelrichter abgeführt worden ist, macht für sich allein die Verlesung des Protokolls über diese Hauptverhandlung nicht unzulässig; denn es handelt sich dabei jedenfalls um ein in der gegenständlichen Strafsache bei Gericht aufgenommenes Protokoll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098190

Dokumentnummer

JJR_19900921_OGH0002_0160OS00021_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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