Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß eine (frühere) Hauptverhandlung vor einem unzuständigen Einzelrichter abgeführt worden ist, macht für sich allein die Verlesung des Protokolls über diese Hauptverhandlung nicht unzulässig; denn es handelt sich dabei jedenfalls um ein in der gegenständlichen Strafsache bei Gericht aufgenommenes Protokoll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098190Dokumentnummer
JJR_19900921_OGH0002_0160OS00021_9000000_004