Norm
StPO §252 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei einer (auch unter dem Gesichtspunkt des § 153 Abs 2 StPO) unberechtigten Verweigerung der Aussage ist es für die Berechtigung zur Verlesung früherer gerichtlicher Aussagen nach § 252 Abs 1 Z 3 StPO ohne Belang, ob der Weigerung durch Anwendung von Beugemitteln abgeholfen werden kann.Bei einer (auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 153, Absatz 2, StPO) unberechtigten Verweigerung der Aussage ist es für die Berechtigung zur Verlesung früherer gerichtlicher Aussagen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ohne Belang, ob der Weigerung durch Anwendung von Beugemitteln abgeholfen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017