RS OGH 1990/9/24 Ds7/90, Ds2/92 (Ds3/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
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Norm

StPO §11
StPO §12
StPO §48 Z1

Rechtssatz

Die Ratskammer ist eine als Kollegialorgan organisierte Gerichtsinstanz, der im hier relevanten Bereich ihrer Zuständigkeit (§ 48 Z 1 StPO) - nach allfälligen Vorerhebungen - die Beschlußfassung über Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung obliegt. Schon von der Funktion und ihrer Gesamtkompetenz - insbesonders auch als Aufsichtsinstanz und Rechtsmittelinstanz - her können ihr dem Untersuchungsrichter vorbehaltene untersuchungsrichterliche Agenden grundsätzlich nicht übertragen werden. Da ihr die unmittelbare Erfüllung investigativer Aufgaben nicht zukommt, hat der Personalsenat (ua) die Durchführung von Erhebungsaufträgen der Ratskammer (der Schöffensenate und der Einzelrichter) anläßlich der Geschäftsverteilung (§ 32 GOG und §§ 11 Abs 1 in Verbindung mit 18 StPO) unter den Untersuchungsrichtern aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • Ds 7/90
    Entscheidungstext OGH 24.09.1990 Ds 7/90
  • Ds 2/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 Ds 2/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096115

Dokumentnummer

JJR_19900924_OGH0002_0000DS00007_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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