RS OGH 1992/10/13 Ds7/90, Ds2/92 (Ds3/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Norm

StPO §11
StPO §12
StPO §48 Z1
  1. StPO § 48 heute
  2. StPO § 48 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 48 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 48 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 48 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 48 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 48 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Die Ratskammer ist eine als Kollegialorgan organisierte Gerichtsinstanz, der im hier relevanten Bereich ihrer Zuständigkeit (§ 48 Z 1 StPO) - nach allfälligen Vorerhebungen - die Beschlußfassung über Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung obliegt. Schon von der Funktion und ihrer Gesamtkompetenz - insbesonders auch als Aufsichtsinstanz und Rechtsmittelinstanz - her können ihr dem Untersuchungsrichter vorbehaltene untersuchungsrichterliche Agenden grundsätzlich nicht übertragen werden. Da ihr die unmittelbare Erfüllung investigativer Aufgaben nicht zukommt, hat der Personalsenat (ua) die Durchführung von Erhebungsaufträgen der Ratskammer (der Schöffensenate und der Einzelrichter) anläßlich der Geschäftsverteilung (§ 32 GOG und §§ 11 Abs 1 in Verbindung mit 18 StPO) unter den Untersuchungsrichtern aufzuteilen.Die Ratskammer ist eine als Kollegialorgan organisierte Gerichtsinstanz, der im hier relevanten Bereich ihrer Zuständigkeit (Paragraph 48, Ziffer eins, StPO) - nach allfälligen Vorerhebungen - die Beschlußfassung über Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung obliegt. Schon von der Funktion und ihrer Gesamtkompetenz - insbesonders auch als Aufsichtsinstanz und Rechtsmittelinstanz - her können ihr dem Untersuchungsrichter vorbehaltene untersuchungsrichterliche Agenden grundsätzlich nicht übertragen werden. Da ihr die unmittelbare Erfüllung investigativer Aufgaben nicht zukommt, hat der Personalsenat (ua) die Durchführung von Erhebungsaufträgen der Ratskammer (der Schöffensenate und der Einzelrichter) anläßlich der Geschäftsverteilung (Paragraph 32, GOG und Paragraphen 11, Absatz eins, in Verbindung mit 18 StPO) unter den Untersuchungsrichtern aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • Ds 7/90
    Entscheidungstext OGH 24.09.1990 Ds 7/90
  • Ds 2/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 Ds 2/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096115

Dokumentnummer

JJR_19900924_OGH0002_0000DS00007_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten