RS OGH 1990/9/25 5Ob529/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

AO §46 Abs4
  1. AO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Richtet sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach auf Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des § 46 Abs 4 AO, ist es kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll.Richtet sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach auf Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, AO, ist es kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051889

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00529_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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