RS OGH 1990/9/25 5Ob529/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

AO §46 Abs4

Rechtssatz

Richtet sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach auf Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des § 46 Abs 4 AO, ist es kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051889

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00529_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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