RS OGH 2005/8/31 4Ob544/90, 6Ob1731/95, 4Ob2298/96m, 8ObA72/99t, 8ObA30/01x, 5Ob99/02y, 9ObA125/05f

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Rechtssatz

Bei Kollusion entfällt die Vertretungsmacht, ist also der Vertretungsakt unwirksam. Kollusion macht das Geschäft überdies wegen Sittenwidrigkeit ungültig, auch wenn der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016736

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0040OB00544_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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