Norm
ZPO §235 Abs5 BRechtssatz
Ist das auf § 46 AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.Ist das auf Paragraph 46, AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039685Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024