RS OGH 2024/1/30 5Ob529/90; 10Ob43/04b; 8ObA18/07s; 5Ob222/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

ZPO §235 Abs5 B
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist das auf § 46 AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.Ist das auf Paragraph 46, AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039685

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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