Norm
ABGB §1078Rechtssatz
Im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzung des Kaufes von "anderen Veräußerungsarten" wurde auch der Begriff des "Freundschaftskaufes" entwickelt, worunter eine aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen zusammengesetzte Veräußerung verstanden wird, bei der der Kaufpreis im Einverständnis der Parteien so festgesetzt wird, daß er nicht die vollkommene Gegenleistung für die Übertragung der Sache darstellt, zwischen den Parteien vielmehr Einigkeit darüber besteht, daß es sich teilweise um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020208Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00084_9000000_002