RS OGH 1990/9/25 5Ob84/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §1078

Rechtssatz

Im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzung des Kaufes von "anderen Veräußerungsarten" wurde auch der Begriff des "Freundschaftskaufes" entwickelt, worunter eine aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen zusammengesetzte Veräußerung verstanden wird, bei der der Kaufpreis im Einverständnis der Parteien so festgesetzt wird, daß er nicht die vollkommene Gegenleistung für die Übertragung der Sache darstellt, zwischen den Parteien vielmehr Einigkeit darüber besteht, daß es sich teilweise um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020208

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00084_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten