Norm
MRG §8 Abs2 Z1 und 2Rechtssatz
Ob der Mieter einen Anspruch auf Offenhalten des Haustores trotz Vorhandenseins einer elektrischen Torschließanlage und Sprechanlage hat, ist im Verfahren nach § 8 MRG nicht zu prüfen. Ein solcher Anspruch wäre im streitigen Verfahren durchzusetzen.Ob der Mieter einen Anspruch auf Offenhalten des Haustores trotz Vorhandenseins einer elektrischen Torschließanlage und Sprechanlage hat, ist im Verfahren nach Paragraph 8, MRG nicht zu prüfen. Ein solcher Anspruch wäre im streitigen Verfahren durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069488Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00081_9000000_001