RS OGH 1990/9/25 4Ob544/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

GmbHG §20
GmbHG §25
GmbHG §34

Rechtssatz

Von einem Mißbrauch der Vertretungsmacht kann dort nicht gesprochen werden, wo der Vertreter mit Wissen und Willen des Vertretenen, wenngleich zu dessen Lasten, handelt. Dem Geschäftsführer einer GmbH kann also nicht vorgeworfen werden, daß er unter Verletzung seiner Vertretungsmacht hinter dem Rücken der Gesellschaft zu deren Nachteil Geschäfte mache, wenn er damit dem Willen der Gesellschafter entspricht. Organe der Gesellschaft sind ja nicht nur die Geschäftsführer, sondern auch die Gesellschafter, wobei die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit nach zwingendem Recht das oberste Willensbildungsorgan sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059993

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0040OB00544_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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