Norm
ASGG §89Rechtssatz
Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festzusetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (§ 89 Abs 2 ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen.Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festzusetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085701Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023