RS OGH 2023/4/25 10ObS279/90; 10ObS104/91; 10ObS41/23m

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

ASGG §89
  1. ASGG § 89 heute
  2. ASGG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ASGG § 89 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2021
  4. ASGG § 89 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. ASGG § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festzusetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (§ 89 Abs 2 ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen.Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festzusetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085701

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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