RS OGH 1994/8/30 5Ob1034/90, 5Ob1049/90, 5Ob60/94

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

TirGVG §2 Abs3
TirGVG §3

Rechtssatz

Auch in zweifelsfreien Fällen dürfen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG (hier: Eigentumserwerb des Legatars nach lit a dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in § 2 Abs 3 TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. § 2 Abs 3 TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden § 3 Abs 2 lit a TirGVG durch den VfGH nicht berührt.Auch in zweifelsfreien Fällen dürfen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG (hier: Eigentumserwerb des Legatars nach Litera a, dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TirGVG durch den VfGH nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • RS0066180">5 Ob 1034/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 1034/90
  • RS0066180">5 Ob 1049/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 1049/90
    nur: § 2 Abs 3 TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden § 3 Abs 2 lit a TirGVG durch den VfGH nicht berührt. (T1)
  • RS0066180">5 Ob 60/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 60/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Grundstücksteilung; fraglich, welches Gesetz (TirGVG 1983 idF Nov 1991 bzw das neue TirGVG 1993) anzuwenden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066180

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB01034_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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