Norm
TirGVG §2 Abs3Rechtssatz
Auch in zweifelsfreien Fällen dürfen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG (hier: Eigentumserwerb des Legatars nach lit a dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in § 2 Abs 3 TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. § 2 Abs 3 TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden § 3 Abs 2 lit a TirGVG durch den VfGH nicht berührt.Auch in zweifelsfreien Fällen dürfen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG (hier: Eigentumserwerb des Legatars nach Litera a, dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TirGVG durch den VfGH nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066180Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB01034_9000000_001