RS OGH 1990/9/26 2Ob598/90, 2Ob117/00w, 1Ob174/03z, 2Ob305/04y, 6Ob178/06d, 6Ob79/10a, 7Ob257/10k, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
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Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art2
Haager Minderjährigenschutzabk Art3

Rechtssatz

Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt (Einräumung eines Besuchsrechtes durch ein österreichisches Gericht zulässig, wenn ein persönlicher Umgang des nichtehehlichen Kindes mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 598/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 598/90
  • 2 Ob 117/00w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 117/00w
    nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt. (T1) Beisatz: Hier: § 1626a Abs 2 BGB, elterliche Sorge der Mutter; Zulässigkeit und Umfang des Eingriffes ist nach § 1666 BGB zu beurteilen. (T2)
  • 1 Ob 174/03z
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 174/03z
    Auch; Beisatz: Der Aufenthaltsstaat darf eine Schutzmaßnahme nur anordnen, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit entweder nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat oder den Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis selbst gestattet. Ist der Aufenthaltsstaat danach für die Anordnung einer Schutzmaßnahme kompetent, so sind die Voraussetzungen, der Inhalt und die Wirkungen der Übertragung der Obsorge gemäß Art2 MSA nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: §§ 72 und 91 des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft und §145 ABGB. (T4)
  • 2 Ob 305/04y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 305/04y
    Auch; Beisatz: Hier: Bestehendes Gewaltverhältnis durch Sorgerechtentscheidung chinesischer Gerichte gegeben. (T5)
  • 6 Ob 178/06d
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 178/06d
    Auch; nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zuläßt. (T6); Beisatz: Hier: Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach französischem Recht. (T7)
  • 6 Ob 79/10a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 79/10a
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechts zu beurteilen. (T8)
  • 7 Ob 257/10k
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 257/10k
    Auch; Beisatz: Zulässigkeit und Umfang des Eingriffs in ein Gewaltverhältnis sind nicht nach österreichischem, sondern nach dem Heimatrecht des Kindes zu beurteilen. (T9)
  • 5 Ob 84/11f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 84/11f
    Auch; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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