Norm
MRG §29 Abs1 Z3aRechtssatz
Nur für den Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrages gilt auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 29 Abs 1 Z 3 a MRG das Formerfordernis der Schriftlichkeit, für das bloße Anbot eines solchen Abschlusses stellt das Gesetz hingegen kein Formerfordernis auf.Nur für den Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrages gilt auch nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG das Formerfordernis der Schriftlichkeit, für das bloße Anbot eines solchen Abschlusses stellt das Gesetz hingegen kein Formerfordernis auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070210Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0080OB00641_9000000_001