Norm
ABGB §692Rechtssatz
Die allgemein gehaltene Behauptung einer Gefahr der Unzulänglichkeit, weil es noch nicht abgeschlossene Verfahren gebe, die die Passiva beeinflußen könnten, reicht zur Abwehr des geltend gemachen Anspruches des Legatars nicht aus. Auch die Gefahr muß konkret bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012657Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00619_9000000_003