Norm
ABGB §137Rechtssatz
Bei der Übergabe von Kindern in fremde Pflege ist zwischen einem Vertrag allein der Erziehungsberechtigten mit einem Dritten und einem namens des Kindes (durch den gesetzlichen Vertreter) geschlossenen Vertrag zu unterscheiden. Beim ersteren handelt es sich um einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag der Obsorgeberechtigten dem Dritten, die als Erfüllungshilfen und daher weisungsgebunden tätig werden und Rechte gegenüber dem Kind nur im fremden Namen ausüben. Die Obsorgeberechtigten können in diesem Fall das Kind jederzeit, als Ausfluß ihrer uneingeschränkten Rechte nach § 144 ABGB, zurückfordern. Beim zweitgenannten Vertrag werden Obsorgerechte und -pflichten (§ 137 a ABGB) übertragen und wird das Rückforderungsrecht eingeschränkt. Die Pflegeeltern handeln auf die Dauer des Vertrages im eigenen Namen. Die Übertragung der gesetzlichen Vertretung bedarf aber (mangels gerichtlicher Übertragung der Obsorge nach § 186 a Abs 1 ABGB) einer Bevollmächtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009638Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00657_9000000_001