RS OGH 2021/6/24 7Ob619/90, 6Ob204/09g, 2Ob96/14b, 2Ob87/20p

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Rechtssatz

Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist: Es hat jedoch stets der Erbe ( die Verlassenschaft ) die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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