Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Wenn der Tatbestand des Abs 1 und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt ist, muß der Beeinträchtigte die Rechte auch aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen können. Vom Zweck der Norm her genügt es, dem Beeinträchtigten ein Wahlrecht einzuräumen. Stützt er sich bezüglich der Ansprüche, die sich schon aus Abs 1 ergeben, auf diesen und bezüglich der zusätzlichen Rechte auf Abs 2, so gibt es jedenfalls keinen vernünftigen Grund, ihm deshalb nicht alles zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031990Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00607_9000000_002