RS OGH 1990/9/27 7Ob607/90, 4Ob143/90, 4Ob48/92, 8Ob589/91, 4Ob73/93, 4Ob40/93, 9ObA240/94, 6Ob37/95

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Wenn der Tatbestand des Abs 1 und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt ist, muß der Beeinträchtigte die Rechte auch aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen können. Vom Zweck der Norm her genügt es, dem Beeinträchtigten ein Wahlrecht einzuräumen. Stützt er sich bezüglich der Ansprüche, die sich schon aus Abs 1 ergeben, auf diesen und bezüglich der zusätzlichen Rechte auf Abs 2, so gibt es jedenfalls keinen vernünftigen Grund, ihm deshalb nicht alles zuzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031990

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00607_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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