Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte darf durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Unterhaltsbemessung sind nämlich die "ehelichen Lebensverhältnisse". Es ist also zu fragen, wie sich der Unterhaltsverpflichtete verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Die tatsächliche Handhabung während der intakten ehelichen Gemeinschaft ist aber nicht allein maßgebend, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047558Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015