RS OGH 1990/10/9 4Ob91/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
beobachten
merken

Norm

JN §83c
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

§ 83 c JN ist nicht etwa im Anschluß an F Prunbauer (in RdW 1988,285 f) einschränkend dahin auszulegen, wonach Gegenstände nur von demjenigen " vom Ausland abgesendet worden sind", der den Speditionsvertrag oder Frachtvertrag abgeschlossen hat; es kommt nicht darauf an, ob sich der ausländische Verkäufer eines Mittelsmannes bedient oder seine Waren selbst ins Inland befördert (4 Ob 33/89).Paragraph 83, c JN ist nicht etwa im Anschluß an F Prunbauer (in RdW 1988,285 f) einschränkend dahin auszulegen, wonach Gegenstände nur von demjenigen " vom Ausland abgesendet worden sind", der den Speditionsvertrag oder Frachtvertrag abgeschlossen hat; es kommt nicht darauf an, ob sich der ausländische Verkäufer eines Mittelsmannes bedient oder seine Waren selbst ins Inland befördert (4 Ob 33/89).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046663

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00091_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten