RS OGH 1990/10/9 4Ob550/90, 5Ob260/01y, 6Ob280/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII

Rechtssatz

Ein Erlagsantrag im Sinne des § 1425 ABGB setzt einen tatsächlich vorgenommenen Gerichtserlag voraus; eine Entscheidung über die Annahme eines erst in Zukunft vorzunehmenden Erlages ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 550/90
    Veröff: NZ 1992,9
  • 5 Ob 260/01y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 260/01y
    Auch; Beisatz: Gerade für die Sicherstellung eines Gläubigers muss gefordert werden, dass über die Annahme eines Gerichtserlags erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Hinterlegung entschieden werden kann, weil die Sicherstellung - also das mit dem Gerichtserlag angepeilte Ziel - erst mit der tatsächlichen Leistung bewirkt wird. (T1)
  • 6 Ob 280/03z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 280/03z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033629

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00550_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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