Norm
ASVG §105 Abs1Rechtssatz
Eine etwa in § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen (vgl dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde.Eine etwa in Paragraph 28, PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB Paragraph 16, AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen vergleiche dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ASVG (Paragraph 73, Absatz eins, GSVG, Paragraph 69, Absatz eins, BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DreißigstelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010