RS OGH 1990/10/9 10ObS137/90, 10ObS61/90 (10ObS200/90), 10ObS127/95 (10ObS128/95), 10ObS202/95, 10Ob

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §67 Abs1 Z2
ASGG §71

Rechtssatz

Im Fall der Erlassung eines neuen Bescheides durch den Versicherungsträger während eines gerichtlichen Verfahrens würde sich die dem Kläger zustehende Leistung nach dem neuen Bescheid richten, weshalb ein Urteil, das in dem hinsichtlich des ersten Bescheides eingeleiteten Verfahren erginge, für den Anspruch des Klägers ohne Bedeutung wäre, soweit hierüber mit dem zweiten Bescheid entschieden wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 137/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 137/90
  • 10 ObS 61/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 10 ObS 61/90
    Vgl; Beisatz: Ein auf Grund der gegen den ersten Bescheid gerichteten ersten Klage ergangenes Urteil ist daher für den Anspruch des Klägers insoweit ohne Bedeutung, wie darüber im zweiten Bescheid entschieden wurde. (T1) Veröff: SSV-NF 4/152
  • 10 ObS 127/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 127/95
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mit der Erlassung des zweiten Bescheides verliert der Kläger sein Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch auch im darüber noch anhängigen ersten Verfahren. (T2)
  • 10 ObS 202/95
    Entscheidungstext OGH 31.10.1995 10 ObS 202/95
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 130/98k
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 130/98k
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 ObS 38/04t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 38/04t
    Auch; Beisatz: Weil der Versicherungsträger in diesem zweiten Bescheid über den Umfang des Anspruches auf eine Versicherungsleistung und damit über eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG entschieden hatte, durfte die Klägerin jedenfalls auch gegen diesen zweiten Bescheid nach § 67 Abs 1 und 2 ASGG innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage erheben. (T3)
  • 10 ObS 142/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 142/07s
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088954

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00137_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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