RS OGH 1990/10/9 4Ob91/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

Abkommen 16.11.1971 BGBl 1974/521 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten Art12
JN §83c
ZPO §233

Rechtssatz

Nimmt der Kläger im Sinne der kollisionsrechtlichen Regelung des § 34 Abs 1 IPRG den Rechtsschutz in Österreich nur für im Inland begangene Urheberrechtsverletzungen der Beklagten in Anspruch und beruft er sich nach dem Territorialitätsprinzip zwingend auf das Recht des "Schutzlandes" oder beschränkt er sich auf jenes Verhalten der Beklagten im Sinne des § 1 UWG, das sich gemäß § 48 Abs 2 IPRG auf den österreichischen Markt auswirkt, besteht keine Streitanhängigkeit mit einem ausländischen (hier: italienischen) Verfahren, mit dem Eingriff bzw Wettbewerbsverstöße im Ausland verfolgt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039375

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00091_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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