RS OGH 2009/7/14 4Ob129/90, 4Ob62/09k

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Rechtssatz

Selbst wenn man der von Hartmann - Rieder, Kommentar zum MedG 164, vertretenen Auffassung folgen wollte, daß nur die ganz präzisen Begriffe des MedG verwendet werden dürften, während jede andere Bezeichnung - also etwa auch der groß und deutlich gedruckte Hinweis "Bezahltes Inserat" oder dergleichen - ungenügend wäre, liegt kein Verstoß gegen das MedG vor, wenn die Gestaltung des beanstandeten Artikels keinen Zweifel daran offen läßt, daß es sich hier nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um eine Werbeeinschaltung eines Unternehmens handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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