RS OGH 1990/10/9 4Ob129/90, 4Ob62/09k

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Selbst wenn man der von Hartmann - Rieder, Kommentar zum MedG 164, vertretenen Auffassung folgen wollte, daß nur die ganz präzisen Begriffe des MedG verwendet werden dürften, während jede andere Bezeichnung - also etwa auch der groß und deutlich gedruckte Hinweis "Bezahltes Inserat" oder dergleichen - ungenügend wäre, liegt kein Verstoß gegen das MedG vor, wenn die Gestaltung des beanstandeten Artikels keinen Zweifel daran offen läßt, daß es sich hier nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um eine Werbeeinschaltung eines Unternehmens handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 129/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 129/90
    Veröff: MR 1990,237
  • 4 Ob 62/09k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 62/09k
    Vgl auch; Bem: Siehe RS0125121: Die Aufzählung in § 26 MedG ist nicht taxativ. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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