RS OGH 1990/10/9 4Ob121/90, 4Ob132/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

UWG §2 D1
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Für die Annahme, der Begriff "umweltfreundlich" sei von vornherein nur eingeschränkt zu verstehen, fehlt jeder Anhaltspunkt; diese Frage kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, da es nicht ausgeschlossen ist, daß einzelne umweltgefährdende Wirkungen eines Erzeugnisses durch neue technische Entwicklungen zur Gänze beseitigt werden, oder zumindest oder das Publikum eine solche Möglichkeit annimmt. Sind aber gerade solche Eigenschaften Gegenstand einer Werbebehauptung, dann kann es nur auf die "absolute" Umweltfreundlichkeit (bzw die Meinung des Publikums hierüber) ankommen. "Treibgas F22-Ozonschutz".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078185

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00121_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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