Norm
UrhG §74 Abs1Rechtssatz
§ 74 Abs 1 Satz 2 UrhG ist dahin zu verstehen, dass jedem Unternehmer an den Lichtbildern, die in seinem Betrieb für dessen Zwecke von unselbständig Beschäftigten hergestellt werden, die Rechte nach § 74 UrhG zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077109Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013