RS OGH 1990/10/9 10ObS329/90, 10ObS70/99p, 10ObS161/02b, 10ObS149/09y, 10ObS90/11z, 10ObS160/13x, 10

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ASVG §107 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtsprechung hat den dritten Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 ASVG mit Recht erst dann als erfüllt angesehen, wenn dem Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 329/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 329/90
    Veröff: SSV-NF 4/127
  • 10 ObS 70/99p
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 70/99p
    Beisatz: Bei Gewährung einer laufenden Leistung genügt es in der Regel, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird. (T1); Beisatz: Die Versicherte ist zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Wochen-, und Krankengeld) verpflichtet, wenn sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. (T2)
  • 10 ObS 161/02b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 161/02b
    Auch; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG. (T3)
  • 10 ObS 149/09y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
    Vgl; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Satz 1 4. Fall ASVG setzt kein dem Empfänger konkret vorwerfbares Verhalten voraus; zu prüfen ist allein, ob der Leistungsempfänger den nicht bzw nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungsbezug „erkennen musste“, dh ob dem Empfänger ? unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten ? bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (T4); Beis wie T1
  • 10 ObS 90/11z
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 90/11z
    Auch
  • 10 ObS 160/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 160/13x
  • 10 ObS 84/17a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 84/17a
    Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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