Norm
ASVG §107 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsprechung hat den dritten Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 ASVG mit Recht erst dann als erfüllt angesehen, wenn dem Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Die Rechtsprechung hat den dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG mit Recht erst dann als erfüllt angesehen, wenn dem Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017