Norm
UrhG §74 Abs1Rechtssatz
Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß der Gewerbeinhaber (Unternehmer) bei solchen Erzeugnissen (letztlich) alle Herstellungskosten (Materialkosten, Lohnkosten, Generalunkosten) sowie das Risiko des Mißlingens des geschützten Erzeugnisses trägt. Das gilt auch dann, wenn etwa der Fotojournalist selbst Eigentümer des Fotoapparates ist, mit dem er für seinen Arbeitgeber Bilder herstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077102Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_003