RS OGH 1990/10/9 4Ob152/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

UrhG §74 Abs1

Rechtssatz

Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß der Gewerbeinhaber (Unternehmer) bei solchen Erzeugnissen (letztlich) alle Herstellungskosten (Materialkosten, Lohnkosten, Generalunkosten) sowie das Risiko des Mißlingens des geschützten Erzeugnisses trägt. Das gilt auch dann, wenn etwa der Fotojournalist selbst Eigentümer des Fotoapparates ist, mit dem er für seinen Arbeitgeber Bilder herstellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 152/90
    Veröff: SZ 63/169 = WBl 1991,33 = MR 1992,114 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077102

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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