Norm
EheG §82Rechtssatz
Auf Leistungen Dritter an einen Ehegatten, die für einen Hausbau verwendet wurden, daher nicht mehr klar abgrenzbar und nicht gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen sind, ist im Rahmen der Billigkeit Bedacht zu nehmen. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels ergibt sich dadurch aber nicht.Auf Leistungen Dritter an einen Ehegatten, die für einen Hausbau verwendet wurden, daher nicht mehr klar abgrenzbar und nicht gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgenommen sind, ist im Rahmen der Billigkeit Bedacht zu nehmen. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels ergibt sich dadurch aber nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057297Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_0020OB00581_9000000_001