Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 AngG über die Entschädigung des vertragswidrig am Provisionsverdienst gehinderten Angestellten schließt diesen nicht davon aus, neben der Geltendmachung dieser Entschädigung auch vom Recht auf vorzeitigen Austritt nach § 26 Z 2 AngG Gebrauch zu machen. (§ 48 ASGG).Die Bestimmung des Paragraph 12, AngG über die Entschädigung des vertragswidrig am Provisionsverdienst gehinderten Angestellten schließt diesen nicht davon aus, neben der Geltendmachung dieser Entschädigung auch vom Recht auf vorzeitigen Austritt nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG Gebrauch zu machen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entgelt, Ersatzanspruch, Beteiligung, Vergütung, Diäten, Taggelder, Vertreter, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Folgen, Auflösung, Vertreter, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028068Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00235_9000000_002