RS OGH 1990/10/10 9ObA235/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 12 AngG über die Entschädigung des vertragswidrig am Provisionsverdienst gehinderten Angestellten schließt diesen nicht davon aus, neben der Geltendmachung dieser Entschädigung auch vom Recht auf vorzeitigen Austritt nach § 26 Z 2 AngG Gebrauch zu machen. (§ 48 ASGG).Die Bestimmung des Paragraph 12, AngG über die Entschädigung des vertragswidrig am Provisionsverdienst gehinderten Angestellten schließt diesen nicht davon aus, neben der Geltendmachung dieser Entschädigung auch vom Recht auf vorzeitigen Austritt nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG Gebrauch zu machen. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entgelt, Ersatzanspruch, Beteiligung, Vergütung, Diäten, Taggelder, Vertreter, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Folgen, Auflösung, Vertreter, Vermittler, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028068

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00235_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten