RS OGH 1990/10/10 9ObA602/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

AÜG §10 Abs2
  1. AÜG § 10 heute
  2. AÜG § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2021
  3. AÜG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 10 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  6. AÜG § 10 gültig von 01.07.1988 bis 31.07.2005

Rechtssatz

Der Überlasser ist nicht verpflichtet, einen nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer zu entlassen. Ob er von der Sanktion der Entlassung Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen. Da die mangelnde Arbeitsbereitschaft ohnehin schon ex lege den Entfall der Verpflichtung, das Entgelt zu zahlen, zur Folge hat, kann allein daraus, daß der Arbeitgeber keine weiteren und zusätzlichen Sanktionen ergreift, im Sinne des § 863 ABGB keineswegs erschlossen werden, er habe auf diese Rechtsfolge verzichtet und sei willens, dem nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer das Entgelt weiter zu zahlen.Der Überlasser ist nicht verpflichtet, einen nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer zu entlassen. Ob er von der Sanktion der Entlassung Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen. Da die mangelnde Arbeitsbereitschaft ohnehin schon ex lege den Entfall der Verpflichtung, das Entgelt zu zahlen, zur Folge hat, kann allein daraus, daß der Arbeitgeber keine weiteren und zusätzlichen Sanktionen ergreift, im Sinne des Paragraph 863, ABGB keineswegs erschlossen werden, er habe auf diese Rechtsfolge verzichtet und sei willens, dem nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer das Entgelt weiter zu zahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051522

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00602_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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