Norm
StGB §156Rechtssatz
Betrügerische Krida erfordert weder die Vornahme von Täuschungshandlungen noch setzt sie in bezug auf Tathandlung oder Taterfolg die Schuldform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) voraus.Betrügerische Krida erfordert weder die Vornahme von Täuschungshandlungen noch setzt sie in bezug auf Tathandlung oder Taterfolg die Schuldform der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094601Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0130OS00077_9000000_003