Norm
StPO §317 Abs1Rechtssatz
Allein daraus, daß eine Fragestellung den Geschwornen die im § 330 Abs 2 StPO vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten eröffnet, kann sich ein Fehler der Fragestellung im Sinne des § 345 Abs 1 Z 6 StPO nicht ergeben, sofern nur der maßgebliche Wortlaut der betreffenden Frage (an sich) eine Beantwortung mit Ja oder Nein zuläßt.Allein daraus, daß eine Fragestellung den Geschwornen die im Paragraph 330, Absatz 2, StPO vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten eröffnet, kann sich ein Fehler der Fragestellung im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO nicht ergeben, sofern nur der maßgebliche Wortlaut der betreffenden Frage (an sich) eine Beantwortung mit Ja oder Nein zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100914Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0130OS00100_9000000_001