RS OGH 1990/10/11 13Os100/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

StPO §317 Abs1
StPO §330 Abs2
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Allein daraus, daß eine Fragestellung den Geschwornen die im § 330 Abs 2 StPO vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten eröffnet, kann sich ein Fehler der Fragestellung im Sinne des § 345 Abs 1 Z 6 StPO nicht ergeben, sofern nur der maßgebliche Wortlaut der betreffenden Frage (an sich) eine Beantwortung mit Ja oder Nein zuläßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100914

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0130OS00100_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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