RS OGH 2014/3/27 7Ob650/90, 7Ob552/95, 7Ob268/99h, 1Ob57/01s, 1Ob35/14z

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

ABGB §212
  1. ABGB § 212 heute
  2. ABGB § 212 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 212 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 212 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 212 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 212 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes nach § 212 Abs 2 und 3 ABGB ist, trotz der Verwendung des Wortes "Sachwalter" eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles der Vertretungsmacht, die durch eine vom gesetzlichen Vertreter vor dem Jungendwohlfahrtsträger gesetzte Vertretungshandlung zumindest für den anhängigen Verfahrensabschnitt wieder außer Kraft gesetzt wird.Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes nach Paragraph 212, Absatz 2 und 3 ABGB ist, trotz der Verwendung des Wortes "Sachwalter" eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles der Vertretungsmacht, die durch eine vom gesetzlichen Vertreter vor dem Jungendwohlfahrtsträger gesetzte Vertretungshandlung zumindest für den anhängigen Verfahrensabschnitt wieder außer Kraft gesetzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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