RS OGH 1990/10/15 Bkv4/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1990
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Norm

RAO §2
  1. RAO § 2 heute
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  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
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  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 RAO über die Dauer der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt sind nach § 2 Abs 3 RAO zwingend. Auf die Dauer dieser bei einem Rechtsanwalt zurückzulegenden praktischen Verwendung sind daher andere rechtsberufliche Tätigkeiten, auch die bei einem Notar ausgeübt, nicht anzurechnen. Derartige Tätigkeiten können nur auf diejenige Dauer der praktischen Verwendung angerechnet werden, die über die im § 2 Abs 2 RAO zwingend festgesetzten Zeiträume der Verwendung bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt hinausgehen. Die Gerichtspraxis im Ausmaß von neun Monaten ist hingegen schon auf Grund des Gesetzes (§ 2 Abs 2 RAO) zu berücksichtigen, weshalb eine formelle Anrechnung entbehrlich ist.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, RAO über die Dauer der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt sind nach Paragraph 2, Absatz 3, RAO zwingend. Auf die Dauer dieser bei einem Rechtsanwalt zurückzulegenden praktischen Verwendung sind daher andere rechtsberufliche Tätigkeiten, auch die bei einem Notar ausgeübt, nicht anzurechnen. Derartige Tätigkeiten können nur auf diejenige Dauer der praktischen Verwendung angerechnet werden, die über die im Paragraph 2, Absatz 2, RAO zwingend festgesetzten Zeiträume der Verwendung bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt hinausgehen. Die Gerichtspraxis im Ausmaß von neun Monaten ist hingegen schon auf Grund des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz 2, RAO) zu berücksichtigen, weshalb eine formelle Anrechnung entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/90
    Entscheidungstext OGH 15.10.1990 Bkv 4/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071727

Dokumentnummer

JJR_19901015_OGH0002_000BKV00004_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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