RS OGH 1990/10/16 15Os71/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Der OGH nimmt die in ihrem Ergebnis zwingend determinierte Korrektur der Entscheidung über eine Schuldberufung der Staatsanwaltschaft sogleich selbst vor, überläßt die in den Ermessensbereich fallende Strafneubemessung hingegen dem OLG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100421

Dokumentnummer

JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten