Rechtssatz
Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des § 312 Abs 1 ZPO nicht.Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des Paragraph 312, Absatz eins, ZPO nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040475Dokumentnummer
JJR_19901017_OGH0002_0030OB00593_9000000_001