RS OGH 1990/10/18 12Os115/90, 13Os127/20f

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Norm

FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs3 lita

Rechtssatz

Der in § 33 Abs 1 FinStrG vorausgesetzte Vorsatz muß keineswegs auf einen immerwährenden Verlust des Abgabenbetrages für den Steuergläubiger gerichtet sein. Er muß nur jene Verkürzung erfassen, die zufolge § 33 Abs 3 lit a FinStrG bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben schon dann bewirkt ist, wenn diese zu niedrig festgesetzt worden sind. Ein endgültiger Verlust des Steuerbetrags für den Steuergläubiger wird weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG vorausgesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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