RS OGH 1990/10/19 16Os13/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1990
beobachten
merken

Norm

StPO §328
StPO §330 Abs2

Rechtssatz

Eine dem § 330 Abs 2 StPO widersprechende Vorgangsweise ("Umfunktionieren" einer Hauptfrage in bezug auf die Täterschaftsform durch unzulässige Streichungen) der Geschwornen hat der Schwurgerichtshof zum Anlaß zu nehmen, die Änderung bzw Ergänzung der an die Geschwornen gerichteten Fragen unter Beachtung der für diesen Fall vorgesehenen Formvorschriften des § 328 StPO in Verbindung mit § 310 Abs 3 und 4 StPO herbeizuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100747

Dokumentnummer

JJR_19901019_OGH0002_0160OS00013_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten