RS OGH 1990/10/23 4Ob143/90, 4Ob21/94, 4Ob2364/96t, 4Ob12/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
UWG §1 D1b
UWG §7 C

Rechtssatz

Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 143/90
    Veröff: MR 1991,20 = WBl 1991,106 EvBl 1991/61 S 280
  • 4 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 21/94
  • 4 Ob 2364/96t
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
    Beisatz: Und wenn sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T1)
  • 4 Ob 12/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 12/18w
    Auch; Beisatz: Eine unzulässige Anschwärzung liegt nicht erst dann vor, wenn unwahre Behauptungen verbreitet werden; ein solches Verhalten wird bereits von § 7 UWG erfasst. Vielmehr können auch wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen unlauter sein, wenn kein hinreichender Anlass besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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