RS OGH 1990/10/23 5Ob92/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

WEG 1975 §14
WEG 1975 §19 Abs1 Z1

Rechtssatz

Heranziehung der Miteigentümer einer Wohnhausanlage gemäß § 19 Abs 1 Z 1 WEG nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel für Kosten der Schadensbehebung am Tiefgaragendach, im Zuge derer zweckmäßigerweise die Rasenabdeckung auf dem Tiefgaragendach durch eine der Dichtheit der Abdeckung förderliche Asphaltfläche ersetzt wurde mit dem Ergebnis des Gewinns von Autoabstellplätzen was nicht als Umwidmung aus der Gemeinschaftsnutzung in Sondernutzung bedeutet, da die zusätzliche Autoabstellfläche als allgemeiner Teil der Liegenschaft verblieb auch wenn einzelne Abstellplätze von der Eigentümergemeinschaft durch Vermietung verwertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083075

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0050OB00092_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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