Norm
ASVG §162 Abs3Rechtssatz
Der Zeitraum von dreizehn Wochen oder drei Kalendermonaten ist immer - entsprechend der Rechtslage vor der 11.ASVGNov - vom Beginn der Schutzfrist von nunmehr acht Wochen vor der (voraussichtlichen oder tatsächlichen) Entbindung an zu berechnen. Soweit die Versicherte während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezog (vgl § 14 Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MSchG), weil sie gemäß § 162 Abs 1 letzter Satz ASVG Anspruch auf Wochengeld hatte, ist von jenem Arbeitsverdienst auszugehen, auf den sie Anspruch gehabt hätte.Der Zeitraum von dreizehn Wochen oder drei Kalendermonaten ist immer - entsprechend der Rechtslage vor der 11.ASVGNov - vom Beginn der Schutzfrist von nunmehr acht Wochen vor der (voraussichtlichen oder tatsächlichen) Entbindung an zu berechnen. Soweit die Versicherte während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezog vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, MSchG), weil sie gemäß Paragraph 162, Absatz eins, letzter Satz ASVG Anspruch auf Wochengeld hatte, ist von jenem Arbeitsverdienst auszugehen, auf den sie Anspruch gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016