Rechtssatz
§ 24 Abs 1 Z 1 WEG erfasst Mietverträge des Wohnungseigentumsorganisators mit einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze, mögen sich diese auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs. 3 WEG) oder auf einem Teil der Liegenschaft befinden, an dem zwar Zubehörwohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs. 2 WEG begründet werden könnte, in concreto aber nicht begründet wurde; diese Bestimmung bezieht sich nur nicht auf Objekte nach § 1 Abs. 1 WEG. Der Anspruch jedes Mit- und Wohnungseigentümers auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung dieser Teile der gemeinsamen Liegenschaft sowie auf Ausgleich der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern darüber hinaus zukommenden Nutzung durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts (vgl Gamerith aaO Rz 7 zu § 835) gehört zu den einem Wohnungseigentümer nach dem Gesetz zustehenden Nutzungsrechten.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfasst Mietverträge des Wohnungseigentumsorganisators mit einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze, mögen sich diese auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 3, WEG) oder auf einem Teil der Liegenschaft befinden, an dem zwar Zubehörwohnungseigentum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG begründet werden könnte, in concreto aber nicht begründet wurde; diese Bestimmung bezieht sich nur nicht auf Objekte nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG. Der Anspruch jedes Mit- und Wohnungseigentümers auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung dieser Teile der gemeinsamen Liegenschaft sowie auf Ausgleich der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern darüber hinaus zukommenden Nutzung durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts vergleiche Gamerith aaO Rz 7 zu Paragraph 835,) gehört zu den einem Wohnungseigentümer nach dem Gesetz zustehenden Nutzungsrechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017